Grundlagen
gesellschaftsrechtlich
- OR 620 ff. Aktiengesellschaft (AG)
- OR 764 ff. Kommanditaktiengesellschaft (KommAG)
- OR 772 ff. Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
- OR 828 ff. Genossenschaft (Gen).
steuerrechtlich
gesetzliche Grundlagen
- Bundesgesetz über die Direkte Bundessteuer (BDBst/Schweiz. Eidgenossenschaft)
- Je nach Gesellschaftssitz, die zutreffende der 26 kantonalen Steuergesetzgebungen.
Historie
- Der Bundesgesetzgeber hat mit dem Steuerharmonisierungsgesetz (StHG)1 den Rahmen für die Ausgestaltung des „Holdingstatus“ gesetzt. Der steuerliche Vorteil liegt darin, dass Holdinggesellschaften
- von der kantonalen Gewinnsteuer befreit sind und
- lediglich eine privilegierte Kapitalsteuer entrichten.
Dieses Besteuerungssystem soll vermeiden, dass Gewinne und Kapital – wie im klassischen Schweizer Steuersystem üblich – drei2- und mehrfach mit Steuern belastet wird.
Gegenwärtiger Steuerwettbewerb
Da Holdinggesellschaften aufgrund des StHG von der Gewinnsteuer in allen Kantonen befreit sind, findet der Steuerwettbewerb bei den Steuersätzen der Kapitalsteuer statt3.
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1 Art. 28 Abs. 2
2 d.h. bei der Tochtergesellschaft, bei der Muttergesellschaft bzw. Holding und noch beim Aktionär der Holdinggesellschaft.
3 Damit stellt sich nicht nur für ausländische Unternehmen oder Unternehmer, die sich in der Schweiz ansiedeln wollen, sondern auch für Schweizer oder in der Schweiz ansässige Personen mit gewinn- und substanzstarken ordentlich besteuerten Gesellschaften die Frage, ob sie eine Holdingstruktur einführen sollen.







